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Alkoholfahrt: Wiederholungstäter trifft es hart

Wird ein Autofahrer zum wiederholten Male bei einer Alkoholfahrt erwischt, gibt es keine Gnade. Beim zweiten Mal wird es teuer:

Keine Gnade bei Wiederholungstätern: Wird ein Autofahrer bereits zum zweiten Mal dabei erwischt, dass er sich betrunken ans Steuer seines Wagens setzt, dürfen die Behörden bei der neuerlichen Alkoholfahrt von einer vorsätzlichen Tat ausgehen. So entschied nun das Kammergericht Berlin (Az. 121 Ss 155/14) im Fall eines Mannes, der mit mindestens 1,8 Promille Alkohol im Blut an einer innerstädtischen Ampel eingeschlafen war und erst nach mehreren Schaltphasen durch andere Verkehrsteilnehmer geweckt werden konnte.

Das zuständige Amtsgericht hatte den Fahrer daraufhin wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten festgesetzt. Dagegen ging der Mann in Berufung, doch das Kammergericht bestätigte das Urteil.

Die Begründung: Der Angeklagte war bereits im Jahr 2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Diese vorhergehende Verurteilung sollte dem Fahrer Warnung genug gewesen sein, fanden die Richter. mid/ts


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