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Allgemeines Handyverbot am Steuer

Der schnurlose Empfänger eines Festnetzanschlusses ist kein Mobiltelefon. Seine Benutzung fällt deshalb nicht unter das allgemeine Handyverbot am Steuer von fahrenden Autos.

Diese grundsätzliche Entscheidung hat jetzt das Oberlandesgericht Köln getroffen (Az. 82 Ss-OWi 93/09).

Telefonieren mit schnurlosen Handgeräten im Auto nicht verboten
Richter: Kein gesetzlicher Reglungsbedarf für technisch so gut wie unmöglichen Ausnahmefall

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, piepste im Wagen eines Bonner Autofahrers der Funkempfänger des heimischen Festnetztelefons, als er rund 3 km von seinem Haus entfernt war. Normalerweise ist ab 200 Metern keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Deshalb griff der verwunderte Mann zum Hörer und hielt in ans Ohr – wobei er just von einem Polizisten beobachtet wurde, der ihm wegen unerlaubter Benutzung eines Handys am Steuer seines fahrenden Pkw eine Ordnungsstrafe aufbrummte, die dann vom zuständigen Amtsgericht bestätigt wurde.

Zu Unrecht jedoch, wie die rheinischen Oberlandesrichter in nächster Instanz urteilten. Die tragbaren Empfänger von terristischen Schnurlosgeräten seien im Sinne des so genannten „Handyverbots“ nicht als Mobiltelefone anzusehen. „Denn für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Verkehr sind sie aufgrund ihres äußerst beschränkten räumlichen Einsatzbereichs praktisch ungeeignet“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Handgerät eines Schnurlostelefons käme nicht als ernsthafte Gefahr in Betracht, weil jedes Gespräch schon kurz nach Antritt der Fahrt zusammenbrechen würde und deshalb im Verkehrsalltag, wenn überhaupt, nur in nicht nennenswertem Umfang vorkommen könne. Für einen so seltenen Vorgang bestehe somit auch zukünftig kein gesetzlicher Reglungsbedarf. www.anwaltshotline.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






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