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Ausnahmefälle – Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann in eng begrenzten Ausnahmefällen durch einen Notstand gerechtfertigt sein.

Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Durchfalls.

Eine solche Situation liegt dann vor, wenn die Betroffene bzw. der Betroffene einen plötzlich auftretenden und unabweisbaren Stuhldrang (Durchfall) hat. Allerdings kommt diese Krankheit dann bei der Geschwindigkeitsbewertung nicht in Betracht, wenn der betroffene Fahrzeugführer nicht am Seitenstreifen anhält oder wenn er nicht die nächste geeignete Ausfahrt nimmt, um sich seiner Beschwerden zu entlasten. jpl

OLG Düsseldorf, Az.: IV-5 Ss-OWi 218/07 – (OWi) 150/07I


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