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Blaulicht und Rettungsgasse StVO: Die Pflichten sind eindeutig geregelt

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt unmissverständlich vor, dass alle Verkehrsteilnehmer für Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinhorn sofort freie Bahn zu schaffen haben.

Vielleicht wäre es hilfreich, wenn alle Fahrschüler während ihrer Ausbildung einen kurzen Song erlernen würden:
Zur Tonfolge des Martinshorns sollten sie statt „Tatü Tata“ singen üben „sofort – freie Bahn“. Vielleicht würde das helfen, die Anzahl von Unfällen mit sogenannten Einsatzfahrzeugen zu verringern. Denn laut Statistik wird in Deutschland rund zehnmal täglich ein Rettungs- oder Notarztwagen im Einsatz in einen Unfall verwickelt. Damit liegt diese Quote bei den Einsatzkräften etwa drei- bis viermal so hoch wie bei normalen Autos.

Polizisten und alle Fahrer bei den Einsatzkräften trainieren solche Einsatzfahrten. Doch das hilft ihnen häufig wenig, wenn andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften nicht respektieren, die für das Verhalten gegenüber Fahrzeugen gelten, die mit Blaulicht und Martinhorn unterwegs sind. Und diese Regeln sind eindeutig: Dann heißt es für den normalen Verkehr schlicht „Bahn freimachen“! Doch die Fahrer von Einsatzfahrzeugen erleben es nur allzu oft, dass viele Autofahrer offenbar nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie auf Notarzt-, Kranken-, Feuerwehr- oder Polizeiwagen im Einsatz treffen.

Dabei gibt die Straßenverkehrsordnung tatsächlich unmissverständlich vor, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer für Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinhorn sofort freie Bahn zu schaffen haben (§38 StVO). Das heißt im konkreten Fall, je nach Verkehrssituation an den rechten oder linken Fahrbahnrand ausweichen. Wohin sie sich dabei orientieren, sollten Kraftfahrer mit ihrem Blinker eindeutig anzeigen. Am Fahrbahnrand bleibt man dann stehen oder fährt nur sehr langsam weiter und wartet, bis die Einsatzfahrzeuge vorbei sind.

In einer engen Straße ist es möglicherweise sinnvoller, zügig bis zu einer breiteren Stelle vorzufahren, wo die Rettungs- oder Polizeiwagen besser passieren können. In jedem Fall ist den Fahrzeugen mit der Sonderberechtigung schnellstmöglich freie Fahrt einzuräumen. Zu diesem Zweck darf ein Autofahrer gegebenenfalls auch die Haltelinie einer roten Ampel überfahren. Allerdings muss er sich dabei vergewissern, dass er den querenden Verkehr nicht gefährdet.

Auf mehrspurigen Fahrbahnen haben Autofahrer im Stau oder bei Stop-and-go-Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden. Dies sollte bereits geschehen, wenn der Bedarfsfall noch nicht eingetreten ist, also bevor sich tatsächlich Einsatzfahrzeuge nähern. Denn wenn im Stau die Autos dicht an dicht stehen, fehlt oft der Platz zum Rangieren, um den Einsatzfahrzeugen die Bahn freizumachen. Deswegen gilt auf der Autobahn die Regel: Die Fahrer auf der linken Spur halten sich dicht am Fahrbahnrand, die auf der Spur daneben, dicht am rechten Rand des Fahrstreifens, sodass dazwischen die Rettungsgasse entsteht. Der Standstreifen muss freibleiben.

Besonders clevere Zeitgenossen am Steuer sehen die Rettungsgasse gern auch einmal als Chance, weiter nach vorn an die Spitze des Staus zu kommen. Damir lösen sie bei den vorschriftentreuen Fahrern nicht nur Unverständnis aus, sondern riskieren auch ein Bußgeld. Das liegt offenbar in der Regel bei nur 20 Euro. Experten halten das für entschieden zu wenig, angesichts der zusätzlichen Wartezeiten für die Rettung, die sie so hervorrufen und angesichts der Gefährdung der Retter.

Für Film-Fans sei hier kurz vermerkt, dass Angehörige von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten etc. die Sonderrechte, die ihnen die Straßenverkehrsordnung für Einsatzfälle einräumt, notfalls auch mit Privatwagen in Anspruch nehmen dürfen – sofern eine genau definierte Dringlichkeit vorliegt. Dass sich daraus im Film oder TV oft regelrechte Actionszenen ergeben, ist dann doch der Fantasie der Autoren geschuldet. Denn auch bei einer Sonderfahrt haben die betroffenen Berufsgruppen nach dem Willen des Gesetzes die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen.

Wenn es dennoch zu einem Unfall eines Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- oder anderen Wagens im Einsatz mit einem normalen Fahrzeug kommt, wird die Kfz-Haftpflichtversicherung des Einsatzfahrzeugs prüfen, ob und wenn ja wie sich die Haftung auf die Unfallbeteiligten aufteilt. In einigen Gerichtsurteilen entschieden die Richter nämlich, dass die Schäden von den Beteiligten zu gleichen Teilen verursacht worden seien. Dessen ungeachtet besteht die dringlichste Pflicht für Verkehrsteilnehmer jedoch grundsätzlich darin, Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn zu freier Fahrt zu verhelfen. ampnet/Sm


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