Setzt man sich betrunken ans Steuer oder begeht einen Versto? gegen die Stra?enverkehrsregeln und gef?hrdet dadurch sich und andere, ist dies nicht nur unverantwortlich gegen?ber anderen Verkehrsteilnehmern. Verkehrss?nder m?ssen vielmehr neben einem Bu?geld auch mit einem Fahrverbot rechnen. Und ist der F?hrerschein erst einmal weg, kann es lange dauern bis man wieder fahren darf." />
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Bussgeld, Führerscheinentzug und Verkehrsverstöße

F?hrerscheinentzug mit „ern?chternder“ Langzeitwirkung
Setzt man sich betrunken ans Steuer oder begeht einen Versto? gegen die Stra?enverkehrsregeln und gef?hrdet dadurch sich und andere, ist dies nicht nur unverantwortlich gegen?ber anderen Verkehrsteilnehmern. Verkehrss?nder m?ssen vielmehr neben einem Bu?geld auch mit einem Fahrverbot rechnen. Und ist der F?hrerschein erst einmal weg, kann es lange dauern bis man wieder fahren darf.

F?hrerscheinentzug beim wiederholten ?berschreiten der erlaubten H?chstge-schwindigkeit um 26 km/h. Abstufungen beim F?hrerscheinentzug

Eine breite Palette von Verkehrsverst??en kann ein Fahrverbot nach sich ziehen. „Klassische“ Beispiele sind das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, eine wiederholte Geschwindigkeits?berschreitung von jeweils 26 km/h innerhalb eines Jahres, das Fahren als Geisterfahrer, ein Rotlichtversto? oder wenn 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Generell gilt: Je schwerwiegender der Versto? gegen die Verkehrsregeln ist, umso l?nger darf das Fahrverbot verh?ngt werden. Zwischen den unterschiedlichen Fahrverboten bestehen erhebliche Unterschiede. Grunds?tzlich ist zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Einziehung des F?hrerscheins zu unterscheiden:

Einziehung durch Stra?enverkehrsbeh?rde

Zieht die Stra?enverkehrsbeh?rde nur den F?hrerschein gem?? ? 25 StVG ein, ist der Anlass eine begangene Ordnungswidrigkeit. In diesen F?llen kann der Verkehrss?nder regelm??ig w?hlen, wann er innerhalb von vier Monaten die „F?hrerschein-freie“ Zeit antreten will. Aber auch die Fahrerlaubnis darf sie nach ? 34 StVG einziehen, wenn sie den Verkehrss?nder f?r „ungeeignet zum F?hren von Kraftfahrzeugen“ h?lt.

Fahrverbot durch Gerichtsurteil

Anders liegt der Fall dagegen, wenn das Gericht das Fahrverbot gem?? ? 44 StGB als Nebenstrafe oder gem?? ? 69 StGB als Strafe anordnet. Diese beiden Sanktionen k?nnen nur f?r Straftaten im Zusammenhang mit dem F?hren eines KfZ verh?ngt werden, etwa einer Unfallflucht. ? 44 StGB sieht als mildere Sanktion ein zeitlich begrenztes Fahrverbot vor. Der Verkehrss?nder muss unverz?glich beim Urteilsspruch den F?hrerschein abgeben, der f?r die Dauer des Verbotes amtlich verwahrt wird. Ein zeitlicher F?hrerscheinentzug gen?gt jedoch nicht, wenn sich der T?ter als charakterlich ungeeignet zum F?hren eines KfZ erweist. Hier kann das Gericht die Entziehung der beh?rdlichen Fahrerlaubnis anordnen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis f?hrt zugleich zum sofortigen Erl?schen des F?hrerscheins.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Das Gericht verh?ngt f?r die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu f?nf Jahren, in schwerwiegenden F?llen auch auf Lebensdauer. Um wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen, muss sie bei der zust?ndigen Stra?enverkehrsbeh?rde neu beantragt werden. Diese pr?ft, ob der Antragsteller wieder ?ber die erforderliche Fahreignung verf?gt oder k?rperliche, geistige oder charakterliche M?ngel dem entgegenstehen. Dazu kann sie beispielsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten einfordern (MPU oder ?Idiotentest?). Wurde die Fahrerlaubnis f?r l?nger als zwei Jahre entzogen, ist zudem die erneute Ablegung der F?hrerscheinpr?fung in Theorie und Praxis erforderlich.
Drogen im Stra?enverkehr

In Hinblick auf die erneute Beantragung der Fahrerlaubnis hat eine unter Drogeneinfluss begangene Verkehrswidrigkeit eine besonders „ern?chternde“ Wirkung. Feststellbar ist mittlerweile nicht nur die Blut-Alkohol-Konzentration (BAK), sondern auch der Konsum von anderen Rauschmitteln. Die „Modedroge“ Cannabis kann im Blut durch Spuren des so genannten Tetrahydrocannabinol (THC) festgestellt werden. Der Nachweis von Drogenkonsum l?sst regelm??ig auf die generelle Ungeeignetheit zum F?hren eines Kfz schlie?en, so dass es meist nicht zum blo?en F?hrerscheinentzug, sondern gleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. So hat k?rzlich das Verwaltungsgericht Saarlouis bei Cannabis die Fahruntauglichkeit ab einem Wert ab 2ng/ml THC (Beschluss vom 16.01.2007, Az.: 10 L 71/07) und die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verkehrsbeh?rde best?tigt.

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