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Eigenreparatur nach Unfall nur zum Wiederbeschaffungswert

Fällt die Reparatur eines Unfallautos teurer aus als die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, darf der Geschädigte maximal bis zu 30 Prozent über diesen Wert hinaus an Reparaturkosten

zurückfordern. Für den Anspruch darauf ist ohne Bedeutung, inwieweit die vom Sachverständigen ermittelten Bruttoreparaturkosten den gutachterlichen Wiederbeschaffungswert des Autos übersteigen. Die Rechtmäßigkeit der geforderten Mehrerstattung setzt vielmehr eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung entsprechend den Vorgaben des Gutachters voraus. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. VI ZR 30/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Autofahrer seinen bei einem Unfall beschädigten Wagen selbst repariert. Die Kosten dafür hatte der Gutachter noch fiktiv mit 3.254,02 Euro errechnet, was um 51 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert von 2.150 Euro lag. Der Mann bestand jedoch auf der Reparatur in Eigenregie und verlangte schließlich nur die Auszahlung des 130-Prozent-Betrages, was in etwa den von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten von 2.734,47 Euro entspricht. Die Reparatur sei nur deshalb billiger ausgefallen, weil wegen der Eigenleistungen keine Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten angefallen war und er als Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt auf preiswerte Ersatzteile zurückgreifen konnte.

Doch soviel Eigeninitiative stimmte Deutschlands oberste Bundesrichter auch nicht um. „Die vom Fahrzeughalter durchgeführte Reparatur weicht nämlich erheblich von den Vorgaben des Gutachters ab – weder ist, wie verlangt, der hintere Querträger ausgetauscht worden, noch wurde die Verkleidung der Heckstoßfänger richtig angepasst, wobei sogar eine Delle verblieb“, erklärt die Schwabacher Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Urteilsspruch. Damit verliert die Kosteneinschätzung des Sachverständigen ihre Bedeutung als Berechnungsgrundlage und der Geschädigte muss sich mit dem reinen Wiederbeschaffungswert ohne jeglichen Zuschlag und abzüglich Restwert begnügen. www.anwaltshotline.de


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