Einem Fahrlehrer kann die Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden
wenn er seinen öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten nicht nachkommt und wirtschaftlich hierzu auch nicht leistungsfähig ist.
Ein Fahrlehrer ist auch dann unzuverlässig, wenn er trotz Widerrufs der Fahrschul-Erlaubnis weiterhin selbstständig Fahrschüler auf eigene Rechnung ausbildet und die Fahrschüler erst kurz vor der praktischen Prüfung beim TÜV auf eine andere Fahrschule ummeldet.
Ein Fahrlehrer ist auch dann ungeeignet, wenn er seine Fahrschüler nicht gewissenhaft ausbildet, sondern die Fahrstunden vielmehr zu zeitaufwendigen privaten Eledigungen nutzt. jlp bg
So entschied das Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 9 B 2897/08
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