Sie sind hier:   Startseite / Falsches Blinken vom Vorfahrtsberechtigten

Falsches Blinken vom Vorfahrtsberechtigten

Darf sich ein Wartepflichtiger auf das Blinken des Vorfahrtsberechtigten verlassen? Wer trägt die Schuld bei einem Unfall? Wie sieht es mit der Haftungsverteilung aus? Wartepflichtige, die mit einem vorfahrtsberechtigten, nach rechts blinkenden,

.

aber geradeaus fahrenden Fahrzeug kollidieren, müssen 70 Prozent des Unfallschadens übernehmen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden (Az. 7 U 1501/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kam es auf einer Kreuzung zum Unfall, als ein Linksabbieger annahm, dass der Vorfahrtsberechtigte nach rechts abbiegt, weil er den rechten Blinker gesetzt hatte. Allerdings fuhr dieser geradeaus, was zur Folge hatte, dass der Linksabbieger das andere Fahrzeug rammte. Als sich dann keiner der beiden Beteiligten einsichtig zeigte, musste die Schuldfrage vor Gericht geklärt werden.

Das Oberlandesgericht Dresden ist der Meinung, dass der Wartepflichtige das Setzen des rechten Blinkers vom Vorfahrtsberechtigten nicht als Garantie dafür sehen darf, dass er auch tatsächlich abbiegt. Erst wenn das rechtsblinkende Fahrzeug die Geschwindigkeit maßgeblich verringert oder zusätzlich den Abbiegevorgang letztendlich eingeleitet hätte, wäre er befugt gewesen, in die Vorfahrtsstraße einzufahren. Das Gericht betonte, dass der Vorfahrtsverstoß schwerer wiegt als das missverständliche Blinken des Vorfahrtsberechtigten. „Wartepflichtige müssen besonders vorausschauend agieren und mit Fehlern anderer rechnen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Daher muss der Wartepflichtige Verursacher des Unfalls 70 Prozent des verursachten Schadens übernehmen. www.deutsche-anwaltshotline.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben