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Falschparken mit fotokopiertem Sonderparkausweis

Eine Fotokopie ist grunds?tzlich kein Originaldokument, so dass es auch nicht f?r eine Urkundenf?lschung taugt.

Wird aber mit einem fotokopierten Schwerbehinderten- und Sonderparkausweis der Anschein einer Originalvollmacht erweckt und soll so ein falsches Original hergestellt werden, kann ausnahmsweise doch der Straftatbestand einer Urkundenf?lschung vorliegen und erf?llt sein.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss 13/06


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