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Falschparker haften mit bei Rangierunfall

In der zweiten Reihe l?ngere Zeit halten, an einer Stra?enecke das Auto so abstellen, dass man die Einm?ndung nicht mehr einsehen kann oder einen anderen so zuparken, dass man erst nach etlichen Rangierversuchen seine Fahrt aufnehmen kann. Es gibt viele Methoden, sich bei seinen Auto fahrenden Mitmenschen „beliebt“ zu machen. Aber das kann teuer werden. Und dies nicht nur wegen eines m?glichen Abschleppens, sondern auch wegen eines m?glichen Gerichtsprozesses.

In dem konkreten Fall, der vom Deutschen Anwaltsverein jetzt bekannt gemacht wurde, hatte ein Autofahrer trotz Verbots vor einer Ausfahrt geparkt und sie zum Teil blockiert. Ein vielleicht noch nicht ganz so ge?bter oder auch nur nerv?ser anderer Lenker verzichtete auf die Suche nach dem Parks?nder und versuchte, an dem im Wege stehenden Auto vorbeizufahren. Das schaffte er auch, prallte dabei aber gegen eine Mauer. Als er sp?ter Schadenersatz geltend machte und abblitzte, zog er vor das Amtsgericht Frankfurt. Und dort hatte man durchaus ein Einsehen und verdonnerte den Falschparker bzw. seine Assekuranz zur ?bernahme von 25 Prozent der Unfallkosten.

In seiner Urteilsbegr?ndung f?hrte der Richter unter anderem an, dass das geparkte Auto die „entscheidende Unfallursache“ gewesen sei. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich dieses und das hinausfahrende Auto beim Unfall nicht ber?hrten. Als Hindernis, das die Ausfahrt verengt habe und so zu einer verkehrstypischen Gefahr geworden sei, sei das Auto des Beklagten mittelbar der Verursacher. Allerdings sei die ?bernahme von einem Viertel des Schadens ausreichend, da den Unfallfahrer durch seinen missgl?ckten Versuch, das deutlich erkennbare Hindernis zu umfahren, ein erhebliches Mitverschulden treffe (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 518/06-22). (ar/PS)


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