Gerichtsurteil – Ist Fernlicht bei Dunkelheit eine Verpflichtung?
Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, auf Landstraßen bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren.
Ein kurzzeitiges Betätigen der Lichthupe kann von einem nachts außerorts Fahrenden allenfalls dann gefordert werden, wenn er in irgendeiner Form eine vor ihm liegende unklare Situation oder Gefahr erkennen kann und insoweit zur Aufklärung verpflichtet ist. Damit wurde die Klage eines Fußgängers, der beim Überqueren einer Landstraße verletzt wurde, auch im Berufungsverfahren abgewiesen. Der Verletzte behauptete, dass der Unfallverursacher am Unfalltag an der Unfallstelle mit Fernlicht hätte fahren müssen, wodurch er früher sichtbar geworden wäre und der Fahrzeugführer noch unfallvermeidend hätte abbremsen können. Dieser Argumentation konnte das Gericht nicht folgen. jlp
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 115/06
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