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Gerichtsurteil: Falschparker haftet für Unfall im Dunkeln mit

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein falsch geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des abgestellten Autos – zumindest zum Teil.

zum Teil. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und sprach dem geschädigten Halter lediglich 75 Prozent des entstandenen Schadens zu (Az. 16 U 212/17).

Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer Verkehrsinsel am rechten Straßenrand im Halteverbot geparkt. Bei Dunkelheit übersah ein Autofahrer den Pkw und fuhr ungebremst auf. Der Halter sah die alleinige Schuld beim Unfallverursacher und verlangte, dass dieser vollumfänglich hafte. Der sah das aber anders und der Fall ging vor Gericht

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass sowohl Unfallverursacher als auch Falschparker für den Unfall verantwortlich seien. Zwar sei der Schuldanteil des Fahrenden höher und der Halter des beschädigten, verbotswidrig geparkten Autos erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.
Hier stehe dem Falschparker aber aufgrund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug korrekt an einer anderen Stelle geparkt hätte, stellten die Richter fest.
Nicht nur die Dunkelheit, sondern auch die Art und Weise, in der das parkende Fahrzeug am Straßenrand stand, spielte hier eine Rolle. Der Unfallverursacher muss daher nur zu 75 Prozent für den entstandenen Schaden haften. ampnet/jri


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