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Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht

Gibt der Hersteller eines Fahrzeugs in dem Verkaufsprospekt sowie dem technischen Datenblatt an, dass das serienmäßig mit Autoreifen der Größe 195/65 R 15 ausgestattete Fahrzeugmodell XXX unter bestimmten vorgegebenen Bedingungen eine Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreiche,

so darf der Käufer prinzipiell darauf vertrauen, dass die angegebene Höchstgeschwindigkeit auch mit den vom Hersteller unter „wesentliche Sonderausstattung Modell X“ aufgeführten und dem Kunden vom Vertragshändler, ohne anders lautenden Hinweis, als Sonderausstattung verkauften Reifen der Größe 225/55 R 16 erreicht wird.

Ein den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigender Mangel des Fahrzeugs liegt aber, mangels Überschreitens der Wesentlichkeitsgrenze von 5 Prozent nicht vor, wenn das Kraftfahrzeug statt der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h nur 197,51 km/h erreicht. jlp bg

Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, Az.: I-3U8/04


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