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Kostümiert Autofahren – Erlaubt oder verboten?

Kostümierungen gehören zur Karnevalszeit. Doch beim Autofahren sollte eine Verkleidung aber

tunlichst vermieden werden, wenn sie die Sicht und das Gehör des Fahrers beeinträchtigt. Bei einer Verkehrskontrolle sind in diesem Fall schnell zehn Euro Bußgeld fällig. Ein Dauerthema ist außerdem das Fahren unter Alkoholeinfluss. Und das kann schneller den Führerschein kosten als so mancher glaubt.
Beim Trinken von Alkohol und dem Autofahren sind bereits ab 0,3 Promille Seh- und Hörfähigkeit sowie Reaktionsvermögen beeinträchtigt“, warnen die Experten. Es drohen dann eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg und der Entzug des Führerscheins. Auch der Versicherungsschutz kann bei einem Unfall durch Alkoholeinfluss gefährdet sein. Bei 0,5 Promille gibt es mindestens zwei Punkte in Flensburg, eine Strafe von 500 Euro und der Führerschein ist für wenigstens einen Monat weg. Und ab 1,1 Promille droht nach einem Unfall sogar eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Vorsicht ist sogar noch am Morgen nach einer Feier geboten, wenn der Restalkohol im Blut noch über 0,3 Promille liegt. Denn der Körper baut gerade einmal 0,1 bis 0,15 Promille Alkohol pro Stunde ab.
Auch das Fahrrad kann nach einer feucht-fröhlichen Feier keine Alternative sein. Laut Strafgesetzbuch wird jeder bestraft, der aufgrund von Alkohol ein Fahrzeug im Verkehr nicht sicher führen kann. Und das Fahrrad gilt ebenso als Fahrzeug wie ein Auto oder ein Motorrad. Grundsätzlich droht ab 1,6 Promille die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen (BVG, Az. 3 C 32/07) und unter Umständen sogar der Führerscheinentzug. Aktuell ist eine Absenkung der strafbaren Grenze auf 1,1 Promille im Gespräch, die zum Beispiel die Experten auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar empfohlen haben.
Komplett auf Alkohol verzichten müssen Fahranfänger unter 21 Jahre, wenn sie am gleichen Tag noch Autofahren wollen. Für sie gilt nämlich die Null-Promille-Grenze. Werden sie dennoch mit Alkohol im Blut erwischt, drohen mindestens 250 Euro Bußgeld, zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei und eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre. „Was viele nicht wissen: Auch für den Begleiter eines Fahranfängers, der am Begleiteten Fahren mit 17 teilnimmt, gilt die 0,5-Promille-Grenze“, warnt Josef Harrer, Pressesprecher des Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD). mid/ts
Bildquelle: D.A.S., Bildunterschrift: mid Düsseldorf – Am Steuer bitte die Maske abnehmen: Schränken Verkleidungen die Sicht oder das Hörvermögen des Fahrers ein, sind sie während der Autofahrt tabu.


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