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Kurze Verjährungsfristen

Bereits nach drei Monaten tritt bei Ordnungswidrigkeiten die Verjährung ein. Wegen der kurzen Verfolgungsverjährung kann es sich für einen Verkehrsteilnehmer günstig auswirken, wenn die Behörde

im Anhörungsverfahren nicht klar macht, dass sie gegen ihn als Betroffenen ermittelt.
Dann tritt nämlich keine Unterbrechung
der Verjährungsfrist ein. Dazu
weisen die Betreiber des Verkehrsrechtsportals
straffrei-mobil.de, die Rechtsanwälte
Christian Demuth und Uwe
Lenhart, auf einen aktuellen Beschluss
des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hin
(Az.: 3 Ss OWi 860/09).
Ein Autofahrer war mit einem Firmenwagen
einer GmbH unterwegs, als er in
eine Radarfalle geriet. Auf den von der
Bußgeldstelle übersandten Fragebogen
für Fahrzeughalter meldete sich ein
Anwalt der Gesellschaft und teilte mit,
dass es sich bei dem geblitzten Fahrzeug
um ein Firmenfahrzeug handele, das von
mehreren Personen genutzt würde.
Daraufhin ersuchte die Bußgeldbehörde
die am Ort des Fahrzeughalters ansässige
Behörde im Wege der Amtshilfe, den verantwortlichen
Fahrer mit Hilfe des Radarfotos
zu ermitteln. Nachdem ihr mitgeteilt
worden war, dass ein verdächtiger Fahrer
nicht angetroffen wurde, ersuchte die
Bußgeldbehörde die Stadt um Übersendung
der Kopie eines Passfotos eines
Gesellschafters der GmbH, der bei einem
früheren – mit demselben Fahrzeug begangenen
– Verstoß schon einmal auf gefallen war. Schließlich wurde gegen den
GmbH-Geschäftsführer ein Bußgeldbescheid
erlassen.
Das war zu spät, entschied das Rechtsbeschwerdegericht:
Die Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit sei bereits einen
Monat zuvor verjährt. Eine rechtzeitige
Verjährungsunterbrechung gemäß § 33
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) habe
nicht stattgefunden. In Betracht gekommen
sei hier nur eine Unterbrechung
der Verjährungsfrist durch eine Anordnung
der Vernehmung des Betroffenen oder die
Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren
eingeleitet worden ist.
Beides habe aber nicht vorgelegen. Nur
wenn dem für eine Geschwindigkeitsüberschreitung
verantwortlichen Fahrer Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben
werde, sei die dreimonatige Verjährungsfrist
zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
wirksam unterbrochen.
„Für Betroffene kann es sich lohnen, die
Bußgeldakte auf Fragen der Verjährung
hin überprüfen zu lassen“, so der Frankfurter
Anwalt Uwe Lenhart.“ „Die formelle
Aktenführung ist einer der Punkte, die sich
der Verteidiger im Rahmen seiner Akteneinsicht
genau anzusehen hat“, ergänzt
sein Düsseldorfer Kollege Christian
Demuth, „wurde hier geschlampt, kann
dies ein Verfahrenshindernis bedeuten,
wie das Beispiel zeigt.“ Bei Kennzeichenanzeigen
führt es nicht zur Verjährungsunterbrechung,
wenn lediglich der Halter
angeschrieben wird. Der Text des Anhörungsschreibens
muss einen konkreten
Bezug zu einem individuell bestimmten
Betroffenen aufweisen. Der Unterbrechungstatbestand
der „ersten Vernehmung“
muss sich gegen eine
individuell bestimmte Person richten, die
von der Bußgeldbehörde verdächtigt wird.

Es darf im Anhörungsbogen daher nicht
offenbleiben, ob der Befragte als Betroffener
oder als Zeuge angehört wird.
Demuth: „Hat hingegen eine erste Vernehmung
bereits an Ort und Stelle stattgefunden,
was meistens der Fall ist, wenn
man von der Polizei angehalten wird,
unterbricht eine nachfolgende schriftliche
Anhörung die Dreimonatsfrist nicht erneut.
Der Bußgelbescheid wird dann unter Umständen
von der Behörde zu spät erlassen.“
Rechtsanwalt Uwe Lenhart weiß:
„Das Ersuchen der Behörde bei der
Polizei, den Fahrer namentlich zu ermitteln
stellt ebenso wenig eine Unterbrechungshandlung
im Sinne des § 33
OWiG dar, wie das Aufsuchen des Halters
zur Ermittlung eines verantwortlichen
Fahrers, wenn dieser nicht angehört
wurde.“
Rieder Media, Uwe Rieder
Zum Schickerhof 81, D-47877 Willich
www.straffrei-mobil.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






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