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Nebelschlussleuchte – Sichtweite, Geschwindigkeit und Abstand

Nicht vom Nebel täuschen lassen: Tempo 50 bei Sichtweite unter 50 Metern. Achtung: Die Nebelschlussleuchte darf erst bei einer Sichtweite unter 50 Metern und nur bei Nebel zugeschaltet werden.

TÜV Rheinland empfiehlt: Tempo drosseln, Abblendlicht einschalten und Abstand halten
Nebel ist schön, aber auch unheimlich. Für Autofahrer kann er sogar ein zum Risiko werden. „Durch überhöhtes Tempo und zu geringen Sicherheitsabstand kommt es bei Nebel häufig zu Unfällen“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrt-Experte bei TÜV Rheinland. Das Statistische Bundesamt registrierte 2008 rund 480 Nebelunfälle.
Der regelmäßige Blick auf den Tacho ist wichtig, denn die eigene Geschwindigkeit wird bei Neben schnell falsch eingeschätzt. Liegt die Sicht unter 50 Metern, darf die Geschwindigkeit höchstens 50 km/h betragen – auch auf der Autobahn. „Wird der Nebel dichter, heißt es: Tempo weiter drosseln und ausreichend Abstand halten“, betont Sander. Denn laut Straßenverkehrsordnung darf man nur so schnell fahren, wie es die Sicht zulässt. Als Orientierung dienen die Leitpfosten am Straßenrand, die außerhalb geschlossener Ortschaften im Abstand von 50 Metern stehen. „Auf keinen Fall sollten sich Autofahrer an den Rücklichtern des Vordermannes orientieren“, warnt der Experte. „Das verleitet Fahrer bei dichtem Nebel dazu, den Abstand gefährlich zu verkürzen und damit den erforderlichen Sicherheitsabstand zu unterschreiten.“
Um bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel oder starken Regen besser zu sehen, rät Sander auch tagsüber das Abblendlicht einzuschalten. Bei diesen Wetterkonditionen können Autofahrer auch die Nebelscheinwerfer aktivieren. Achtung: Die Nebelschlussleuchte darf erst bei einer Sichtweite unter 50 Metern und nur bei Nebel zugeschaltet werden. „Bei Kolonnenfahrten in der City, im Stau oder auf nebelfreien Abschnitten muss man die grellen, roten Lichter wieder ausschalten, damit sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden“, sagt der TÜV Rheinland-Fachmann. Wolfgang Partz, Pressesprecher Mobilität, Tel.: 0221/806-2290, www.tuv.com

U p d a t e 2016 – Hier finden Sie einen weiteren Bericht zum Thema Nebelschlussleuchte:
Nebelschlussleuchten-Pflicht laut StVO


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