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Neue Winterreifenpflicht: Unklare Formulierungen

Für welche Fahrzeuge gilt die neue Winterreifenpflicht? Die Rechtsexperten des ADAC werden bereits mit neuen Fragen rund um die Winterreifenpflicht konfrontiert. So hat jetzt der Bundesverband der

Motorradfahrer (BVDM) in einer Presseerklärung den Anschein erweckt, die situative Winterreifenpflicht gelte nicht für Motorräder, dem widerspricht allerdings der ADAC.
Nach der Neuregelung des § 2 Abs. 3a der StVO darf ein Kraftfahrzeug auf verschneiten oder vereisten Straßen nur mit solchen Reifen gefahren werden, die die Eigenschaften gemäß Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG erfüllen. Danach müssen das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sein, dass diese Reifen auf Matsch und Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als Sommerreifen.

Zwar ist richtig, dass diese Richtlinie unmittelbar nur für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern anwendbar ist. Die Winterreifenpflicht gilt nach ADAC-Einschätzung auch für zwei- und dreirädrige Krafträder. Während für Roller und leichtere Krafträder oftmals Winterreifen angeboten werden, sind solche für schwere Motorräder praktisch nicht erhältlich, was für diese Zweiräder faktisch ein Fahrverbot bei Schnee und Eis bedeutet.

Allerdings müssen Anhänger und Wohnwagen nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet werden. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt der ADAC jedoch dringend, auch Anhänger mit Winterreifen auszurüsten. Wer nach einer Panne den Autoreifen wechselt und nur einen Sommerreifen dabei hat, muss keine Strafe befürchten. Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt zunächst vorsichtig fortgesetzt werden; aber bei nächster Gelegenheit muss ein Winterreifen montiert werden. automedienportal/nic

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