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Neuwagen muss im Prospekt angegebene Geschwindigkeit erreichen

Gerichtsurteil: Neuwagen muss im Prospekt angegebene Geschwindigkeit erreichen. Neuwagen m?ssen die im Verkaufsprospekt angegebene H?chstgeschwindigkeit erreichen. Bei einer Abweichung von mehr als f?nf Prozent liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts D?sseldorf ein Sachmangel vor (Az. I-3 U 8/04), der zum R?cktritt vom Vertrag berechtigt.

Dies berichtet die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Geklagt hatte ein Oberstudienrat, dessen Neuwagen laut Prospekt 202 Stundenkilometer schnell ist. Die H?chstgeschwindigkeit soll das so genannte Basismodell mit einer 195-er Bereifung erreichen. Andere Ausstattungen k?nnen nach Herstellerangaben die „H?chstgeschwindigkeit vermindern“. Das mit 225-er Breitreifen ab Werk ausgelieferte Fahrzeug erreichte tats?chlich nur eine Geschwindigkeit von 197,5 Stundenkilometern. Pech f?r den Oberstudienrat. Zwar betonten die Richter, dass die breitere Bereifung als Serienausstattung nicht zu einer geringeren H?chstgeschwindigkeit f?hren d?rfe. Die gemessene Abweichung von 2,22 Prozent bewegt sich laut Gericht aber noch im tolerierbaren Bereich. Nach Ansicht der Richter liegt ein zum R?cktritt vom Vertrag berechtigender Mangel erst bei einer erheblichen Abweichung von mindestens f?nf Prozent vor.


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