Sie sind hier:   Startseite / Abschleppkosten – Falschparker nicht über Gebühr zur Kasse bitten

Abschleppkosten – Falschparker nicht über Gebühr zur Kasse bitten

Ein Falschparker hat am 04.07.2014 vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen. Demnach dürfen nur die tatsächlichen Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden.

Wie „Spiegel online“ meldet, sollte im vorliegenden Fall ein Mann aus Windach 250 Euro bezahlen, ehe das Abschleppunternehmen ihm den neuen Standort seines Fahrzeugs mitteilen wollte.
Der Falschparker habe lediglich die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten zu erstatten, stellten die Bundesrichter fest. Dazu zählen beispielsweise Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstehen, etwa um den Halter zu finden, das Anfordern des Abschleppwagens und die Besichtigung und Protokollierung möglicherweise vorhandener Schäden.

Nicht zu erstatten sind laut Urteil Kosten, die für die Überwachung der Parkflächen erhoben wurden. Auch die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers müsse der Falschparker nicht ersetzen, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssen zudem mit dem „verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird“, urteilte die Vorsitzende Richterin in Karlsruhe.

Beide Seiten hatten Revision eingelegt gegen ein Urteil des Landgerichts München vom August 2013, das die zulässige Forderung mit 175 Euro angesetzt hatte. Hierfür sah das BGH keine hinreichende Ermessensgrundlage. Die Forderung des Abschleppdienstes muss nun vom Landgericht neu geprüft werden. ampnet/jri


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben