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Nötigung kann Fahrerlaubnis kosten

Fahrerlaubnisbehörden können einem Pkw-Fahrer gemäß einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dieser die

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Teilnahme an einem medizinisch-psychologischen Gutachten verweigert, nachdem er wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt worden ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene laut „Fahrschule online“ einen anderen Verkehrsteilnehmer mehrfach massiv durch dichtes Auffahren zunächst bedrängt, dann überholt und im Anschluss von 70 km/h auf 20 km/h abgebremst. Als der Autofahrer dann versuchte, den Betroffenen zu überholen, wollte ihn dieser rammen und auf den Seitenstreifen drängen. Das Strafgericht verurteilte den Betroffenen wegen Nötigung zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten.
Als die Fahrerlaubnisbehörde zwei Jahre später Kenntnis von dem Urteil erlangte, forderte sie den Betroffenen auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit vorzulegen. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, weshalb ihm die Behörde die Fahrerlaubnis entzog. Dem widersprach der Betroffene mit der Begründung, die Nötigung liege mehr als zwei Jahre zurück. Da er sich seitdem unauffällig verhalten habe, seien Zweifel an seiner Fahreignung ausgeschlossen.
Das Gericht sah dies anders. Erweise sich ein Autofahrer etwa durch ein hohes Aggressionspotenzial als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so sei die Fahrerlaubnisbehörde zur „Beibringungsanordnung“ eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet. Da die Behörde den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten musste, könne der Betroffene der Behörde auch kein verspätetes Handeln vorwerfen. Auch könne er sich nicht auf sein unauffälliges Verhalten in den vergangenen zwei Jahren berufen, da die Bewährungszeit nach den Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes hier fünf Jahre beträgt. mid/tl


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