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Orndungswidrigkeit: Nutzung einer Freisprechanlage

Nutzung einer Freisprechanlage befreit nicht vor Haftung
F?r das Telefonieren am Steuer ohne Freisprechanlage winken bekannterweise seit dem 1. April 2004 ein erh?htes Bu?geld in H?he von 40 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Das Verbot vom Telefonieren am Steuer ist fast w?rtlich zu nehmen. Auch beim Warten an einer roten Ampel begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man mit dem Handy in irgendeiner Form besch?ftigt ist.

Es spielt dabei keine Rolle, ob tats?chlich eine Telefonverbindung zustande kommt oder nicht. Ausnahme hierzu bildet das Telefonieren im Stau, jedoch nicht bei Stop- and- Go. Hier kommt es darauf an, dass der Motor ausgeschaltet ist. Wichtig zu wissen ist zudem, dass Mobiltelefonate mit dem Arbeitgeber den Autofahrer nicht aus der pers?nlichen Haftung befreien. Kommt es hierbei zu einem Unfall, muss nur der Autofahrer selbst haften, nicht dagegen der Arbeitgeber oder gar die Versicherung. Sinn des Handyverbots ist es gerade, dass der Fahrer beide H?nde f?r die Bew?ltigung der Fahraufgabe hat.

Freisprechanlage oder Navigationssystem – Keine Haftung f?r Vollkasko- versicherung bei Unfall Im Einzelfall Beurteilung als grob fahrl?ssiges Verhalten

Allerdings kann auch eine Freisprechanlage in gewissen F?llen nicht zu einer Haftungsbefreiung f?hren. Kommt es auf der Autobahn durch das Bedienen einer Freisprechanlage zu einem Unfall, dann muss die Vollkaskoversicherung nicht zahlen. So wurde ein Fall vor dem Landgericht Frankfurt entschieden, bei dem ein Fahrer vergeblich versuchte, einen Anruf abzuweisen, dadurch auf der Autobahn auf eine andere Spur geriet und dabei auf einen Wohnwagen auffuhr. Der Fahrer handelt nach Ansicht des Gerichts n?mlich grob fahrl?ssig, denn es sollte jedem Kraftfahrer klar sein, dass er durch die Benutzung des Telefons ? und dies gilt auch f?r Freisprechanlagen – bedenkenlos und sogar gleichg?ltig handelt. Wird der Fahrer also durch das Einstellen eines Navigationssystems, das Suchen nach Gegenst?nden im Handschuhfach oder das Studieren eines Stadtplans abgelenkt, dann wird die erforderliche Sorgfalt in gro?em Ma? au?er Acht gelassen. Es wird dem Fahrer unterstellt, er nehme einen Unfall in Kauf. F?r derartige Sch?den muss die Versicherung aber nicht die Kosten ?bernehmen, da sie lediglich f?r fahrl?ssiges Verhalten zahlungspflichtig ist.

Unter Umst?nden kann bei einem bedingt vors?tzlichen Verhalten sogar die Bu?geldh?he erh?ht sowie ein Fahrverbot verh?ngt werden. Klingelt w?hrend einer schnellen Fahrt, z.B. auf der Autobahn, das Telefon mit einer Freisprechanlage, dann sollte man sich davon nicht l?ngere Zeit ablenken lassen. Unproblematisch ist nat?rlich ein einfaches Abnehmen bzw. Abweisen eines Anrufs durch Knopfdruck. Gef?hrlich wird l?ngeres Hantieren mit den elektronischen Ger?ten. Grunds?tzlich haftet man im Falle eines Unfalls, wenn man l?ngere Zeit durch das Bedienen der Freisprechanlage oder eines Navigationssystems abgelenkt ist. Klingelt w?hrend der Fahrt ein Handy, dann kann man sich nicht darauf berufen, durch das Klingeln oder Blinken abgelenkt gewesen zu sein und aus diesem Grund einen Anruf entgegen genommen zu haben. Denn hierin sehen die Gerichte eine geringere Ablenkung als durch das Telefonieren selbst. Was das Telefonieren mit der Freisprechanlage angeht, so l?sst sich keine eindeutige Regel dar?ber aufstellen, wann dieses geahndet wird oder nicht. Es wird immer auf die jeweiligen Umst?nde des Einzelfalls ankommen.

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