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Paragraph 10 StVO: Vorsicht beim Wechsel von Radweg auf Straße

Wechselt ein Fahrradfahrer von einem Radweg auf die Straße, haben die dort fahrenden Fahrzeuge Vorfahrt. Missachtet ein Radler diese Vorschrift, haftet er im

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Falle eines Unfalls alleine für den entstehenden Schaden. So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 4 U 59/13) entschieden.

Denn in einem solchen Fall greift nach Ansicht der Richter der Paragraph 10 der Straßenverkehrsordnung.
Demnach dürfen Verkehrsteilnehmer nur dann von anderen Straßenteilen wie etwa Radwegen auf die Fahrbahn einmüden, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. mid/ts


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