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Radaranlagen mit Frontkameras

Auch in Österreich werden jetzt die Radaranlagen mit Frontkameras ausgestattet, um keine Zweifel über die Identität des Fahrers aufkommen zu lassen. „Davon sind nicht nur Einheimische betroffen, auch deutsche Autofahrer müssen noch öfter mit einem vollstreckbaren Bußgeldbescheid aus Österreich

rechnen“, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck. Die ersten Geräte sind schon im Einsatz, und zwar auf der Wiener Außenring-autobahn (A21), der Wiener Außenring Schnellstraße (S1), der Tauern Autobahn (A10) und der Inntal Autobahn (A12).

Der Fahrer wurde bisher in Österreich bei einem Verkehrsverstoß nicht foto-grafiert. Statt dessen blitzte die Polizei den Fahrzeugen hinterher und begnügte sich mit dem Kennzeichen. Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) ist, beschreibt das bisherige Verfahren: „Als Ausgleich für die fehlende Fahrerinformation reichte den Behörden bislang die Lenkerauskunft. Das bedeutet, dass der Halter des erfassten Fahrzeugs den Fahrer benennen muss. Erfolgt die Auskunft nicht binnen 14 Tagen, macht sich der Halter strafbar. Der eigentliche Verkehrsverstoß Verkehrsverstoß bleibt dann allerdings ungesühnt.“ Für den Halter konnte das sogar von Vorteil sein, wenn die Bestrafung wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft weniger schwerwiegend war als die Konsequenzen aus dem Verkehrsverstoß.

In der Praxis wurde die Lenkerauskunft gerne dadurch unterlaufen, dass der Behörde vom Halter eine andere Person als Fahrer bekannt gegeben wurde, um die Folgen der Übertretung auf diese Person abzuwälzen. Oder es wurde jemand mit Wohnsitz im weit entfernten Ausland bezichtigt, um die Ermittlungen zu komplizieren. Auch lief das deutsch-österreichische Bußgeld-Vollstreckungsabkommen ohne Fahrerfoto oft ins Leere. Eine Halterhaftung für Abstands- oder Geschwindigkeitsverstöße gibt es in Deutschland nicht. Und Verstöße gegen die Lenkerauskunft werden mangels entsprechender deutscher Bestimmung nicht vollstreckt.

Nicht nur die Auslandsvollstreckung – sie wird im laufenden Jahr auf die ge-samte EU ausgedehnt – wird durch das Fahrerfoto erleichtert werden. „Wenn jemand in Zukunft den falschen Lenker angibt, der Polizei jedoch ein Frontfoto von ihm als Beweis vorliegt, muss er als Halter einerseits mit einer Bestrafung wegen falscher Lenkerauskunft rechnen und wird überdies als Fahrer für die Verkehrsübertretung bestraft. Dazu können dann noch weitere Maßnahmen wie der Entzug der Lenkberechtigung kommen“, warnt Tramposch. Wenn auf dem Frontbild zudem ersichtlich ist, dass der Fahrer telefoniert oder nicht angeschnallt ist, kann er hierfür gleich mit bestraft werden. Die neuen Frontfo-tos und die daraus resultierenden Strafen betreffen ausschließlich den Fahrer. Weitere auf dem Foto erkennbare Personen müssen aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht werden.

Vorerst wird es ein Nebeneinander von Front- und Heckfotos sowie anderen Messmethoden geben. In Zukunft sei es daher durchaus interessant, so GGI-Anwalt Tramposch, wie eine Geschwin-digkeitsübertretung festgestellt werde, also mittels Radarfoto von vorne, mittels Radarfoto von hinten, mittels Videoüberwachung, Section Control oder Laserpistole. Je nach Messmethode könne dann beurteilt werden, ob und wie man sich gegen den behördlichen Vorwurf wehren könne. Rieder Media, Zum Schickerhof 81, Willich

www.tramposch-partner.com


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