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Recht Verkehrssicherung: Steinewerfer auf den Straßenbrücken

Müssen Straßenbrücken vor Steinewerfern geschützt werden? Nutzen Rowdys die Schottersteine aus dem Gleisbett einer über eine Brücke verlaufenden Straßenbahnlinie, um das darunter liegende

Grundstück zu bewerfen, müssen die Verkehrbetriebe dagegen trotzdem keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen. Den Bahnbetreibern steht nämlich nach ausdrücklicher Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 24/11) überhaupt keine „Rechtsmacht“ zu, gegen die Steinewerfer und ihr Tun vorzugehen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verläuft neben den Bahngleisen ein ebenfalls über die Brücke führender Rad- und Gehweg. Von dort werden immer wieder die Gebäude und abgestellten Kraftfahrzeuge auf dem Gelände darunter mit Steinen beworfen, die offensichtlich aus dem Gleisbett der Straßenbahn stammen. Wegen der zunehmenden Beschädigungen verlangte der Mieter des Grundstücks nunmehr von den Verkehrsbetrieben, den Zugriff auf die Wurfgeschosse mittels eines Trennzauns oder etwa eines festen Gleisbettbelags im Bereich der Brücke zu unterbinden.

Zu Unrecht allerdings, wie die Karlsruher Oberlandesrichter betonten. „Der Umstand allein, dass von der Brücke eine nachbarschaftliche Beeinträchtigung für das Grundstück darunter ausgeht, mache den Eigentümer des Bauwerks noch längst nicht zum juristisch in die Verantwortung zu nehmenden „Störer“ – zumal die Untaten nicht wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Nicht jeder abstrakten Gefahr könne durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, bleibt eine Illusion. Es entspricht nur mal dem allgemeinen Standard, dass Bahngleise in der Regel in einem Schotterbett verlegt werden und ohne seitliche Abgrenzung durch Zäune oder andere Schutzeinrichtungen. Zusätzliche und aufwändige Sicherungsmaßnahmen dürften sowieso ohne die gewünschte Wirkung bleiben, da die Steinewerfer ihre Geschosse dann bereits vor der Brückenauffahrt aufnehmen und erst weiter oben herabwerfen würden.
www.anwaltshotline.de


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