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Rechts vor Links – keine Regel ohne Ausnahme

Das OLG Rostock hat unl?ngst entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen, das Vorfahrtsrecht auf Nebenwegen eingeschränkt sein kann.

Wird eine Vorfahrtsstraße befahren die dem Anschein nach eher nach einem unbedeutenden Nebenweg aussieht und ist diese zudem schlecht einsehbar, so muss sich der Vorfahrtsberechtigte gleich einem Wartepflichtigen vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten. Wird dieses Gebot missachtet und kommt es zu einem Unfall droht eine erhebliche Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten. Urteil: OLG Rostock, vom 23.02.2007, AZ: – 8 U 40/06 www.anwaelte-giessen.de


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