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Rechtswidriges Verkehrsmanöver – „Elefantenrennen“

Unerlaubtes „Elefantenrennen“ – Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden an, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver.

Auf diese praktikable Faustregel hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht Hamm festgelegt.

Ein Sattelzug fuhr auf der A1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne aber diesen überholen zu können oder zu wollen. Wodurch die schnelleren Autos in der Überholspur ausgebremst wurden. Pech für den Verkehrssünder, dass direkt hinter ihm am Kopf der langen Schlange die Autobahnpolizei unterwegs war. So konnten die Beamten vor Gericht mit exakten Daten zum umstrittenen Verkehrsgeschehen aufwarten. Und quasi amtlich bezeugen, dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit gleichmäßig beibehalten hatte, ohne dabei die eigene Fahrt zu beschleunigen.

Woraufhin dem Sattelzug-Fahrer wegen „Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit“ zunächst eine Geldbuße von 80 Euro auferlegt wurde. Die dieser aber nicht bezahlen wollte. Schließlich heiße es in der Straßenverkehrs-Ordnung lediglich: „Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“.

Dass das eine sehr vage Formulierung sei, empfand auch das Oberlandesgericht. Nach Meinung der Hammer Richter sei es an der Zeit, hinsichtlich der Auslegung dieser vagen Passage eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für die Verkehrsüberwachung praktikable Lösung zu finden. Die anzuwendende richterliche Faustregel: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Das Nebeneinanderherfahren des Sattelschleppers neben dem Lkw geschah übrigens zwischen den Autobahnkilometern 295 bis 297 und damit rund 80 Sekunden lang – genug für das geforderte Bußgeld.jlp

So entschied das Oberlandesgericht in Hamm (Az. 4 Ss OWi 629/08)


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