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Reißverschlussverfahren: Wie verhalte ich mich richtig?

Falsch verstandenes Reißverschlussprinzip – Hat man die Verpflichtung, einen Spurwechsel zu ermöglichen. Einer von links, einer von rechts: wenn sich zwei Fahrspuren zu einer verengen, gilt

laut Straßenverkehrsordnung das praktikable Reißverschlussprinzip. Allerdings nicht, wenn beide Spuren noch vorhanden sind und auf einer nur ein Hindernis im Wege steht. Darauf hat das Amtsgericht München hingewiesen (Az. 334 C 28675/119).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, waren von dem Malheur zwei Münchener Autofahrerinnen betroffen. Die Halterin eines VW Cabrio fuhr auf der linken von zwei Fahrbahnen, wo ein parkender Möbelwagen den Weg versperrte. Beim Wechsel auf die benachbarte rechte Spur stieß sie dann mit einem dort fahrenden Fiat Punto zusammen. Den Schaden sollte ihrer Auffassung nach nun dessen Versicherung ersetzen. Die Fiat-Fahrerin neben ihr sei nämlich rücksichtslos gewesen und hätte ihren Cabrio einfach nicht nach dem Reißverschlussprinzip in die Spur gelassen.
Was sie laut urteilender Richterin aber gar nicht musste. Das Reißverschlussprinzip käme nämlich nur beim Wegfall einer Spur zur Anwendung, nicht aber wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur nur blockiert ist.
Der Unfall beruhe klar auf dem Spurwechsel der VW-Fahrerin. Und bei einem Spurwechsel obliege es immer dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. „Gegebenenfalls muss er dann stehen bleiben und vom Wechsel ganz Abstand nehmen“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den inzwischen rechtskräftigen Urteilsspruch. Quelle: anwaltshotline.de


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