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Reparatur – Zweite Nachbesserung nicht bindend bei Pfusch

Wird bei einer ersten Nachbesserung schon grob gepfuscht und war diese Reparatur offenbar nicht nachhaltig, sondern nur auf eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt, kann bei einem erneuten Mangel seitens des Käufers

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auf die sonst gesetzlich vorgeschriebene Gewährung eines zweiten Versuchs der Nachbesserung durch den Händler verzichtet werden.
Das hat im Fall eines Vertrages mit einem Gebrauchtwagen das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden (Az. 4 U 52/12 – 16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, traten an einem mit einem Tachostand von 77 000 km verkauften Pkw Ford Focus 1,8 schon drei Tage nach der Übergabe anormale Geräusche am Motor auf. Der Kunde zeigte den Mangel sofort beim Händler an, und das Autohaus schickte ihm daraufhin einen eigenen Mitarbeiter ins Haus, der sich an Ort und Stelle an der Spannrolle des Zahnriemenantriebs des Fahrzeugs zu schaffen machte. Erst ein späteres Gutachten offenbarte allerdings, dass der Mann offenbar mit „krampfhafter“ Gewalt versucht hatte, die Spannrolle in die vorgesehene Montageposition zu bringen und hierbei eine Fülle von inneren Beschädigungen verursachte.

Das ging eine Weile gut, bis es ein halbes Jahr später zu einem totalen Motorschaden kam. Wobei laut Sachverständigem die alleinige Schadensursache dafür die erheblichen Fehler bei der während der ersten „Reparatur“ erfolgten Montage des Zahnriemens waren. Woraufhin der Autobesitzer den schrottreifen Motor zum Preis von gut 4 621 Euro in einer Werkstatt seines Vertrauens austauschen ließ und den Betrag dem zur Gewährleistung verpflichteten Autoverkäufer in Rechnung stellte. Der aber wollte das Geld nicht zahlen. Schließlich habe ihm als Händler zunächst eine zweite eigene Nachbesserung zwecks Mängelbeseitigung zugestanden.

Dem widersprachen die Saarbrücker Richter. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Motorschaden auf eine bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache zurückzuführen ist. „Doch im Rahmen der Nacherfüllung eintretende Beschädigungen sind so zu behandeln wie bei Gefahrübergang bestehende Mängel“, erklärt Rechtsanwältin A. Wimmer. Bleiben sie im Zuge der Nachbesserung bestehen, kommt das einer nicht ordnungsgemäßen Nachbesserung gleich, wodurch der Käufer nunmehr bestimmte Sekundärrechte erwirbt.

So bedarf es keiner Fristsetzung zur zweiten Nachbesserung mehr. Denn da der Händler immer eine nachhaltige Nachbesserungsmaßnahme schuldet, muss bereits der erste Versuch, auch wenn er im Ergebnis fehlschlägt, zumindest sachgemäß sein. Jedem Fachmann sei aber bekannt, dass der Wechsel eines Zahnriemens bzw. der Spannrolle mit erheblichem Arbeitsaufwand in einer Fachwerkstatt verbunden ist und den Einsatz von Spezialwerkzeug voraussetzt. Der dilettantische Reparaturversuch des Autohaus-Mitarbeiters vor dem Haus des Autokäufers dagegen und seine im Gutachten dokumentierten groben Einstell-Fehler stellten sich dem Gericht alles andere als sachgemäß dar. ampnet/deg


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