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Schadenersatz – Pkw Haftpflichtversicherung

Vorsicht beim Annähern an kniendes Kind.

Kauert ein elfeinhalbjähriges Kind mit seinem Roller in Höhe einer Querungshilfe zur Fahrbahn hin am Boden, weil es die Schnürbänder seiner Schuhe richtet, muss der sich nahende Fahrzeugführer darauf einrichten, dass das Kind plötzlich unachtsam die Fahrbahn betreten könnte, weil dessen Verhalten, offensichtlich Unaufmerksamkeit gegenüber dem Fahrverkehr, kein Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten begründet. Deshalb muss der Fahrzeugführer bzw. die Pkw-Haftpflichtversicherung dem verletzten Kind Schadenersatz leisten, wenn es zu einem Unfall kommt. jlp

So entschied das Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 183/06


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