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Schleichgeschwindigkeit

Einen wegen voller Beladung auf der Autobahn langsam fahrenden Lkw-Fahrer (40 km/h) trifft keine Mithaftung, wenn ein nachfolgender Lkw auffährt.

Dies jedenfalls dann nicht, wenn das Gespann einen objektiv nachvollziehbaren und triftigen Grund zur Geschwindigkeitsverlangsamung hatte, was hier durch die Steigung der Fahrbahn gegeben war. Eine Verpflichtung zur Warnung des nachfolgenden Verkehrs ergibt sich erst ab einer Geschwindigkeit von ca. 25 – 30 km/h auf der Autobahn. jlp

So entschied das Landgericht Köln, Az.: 15 O 590/01


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