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Sofortiger Fahrerlaubnisentzug

So schnell kann die Fahrerlaubnis weg sein: Ein mehrfacher Verkehrssünder, der aufgefordert wird,

an einem so genannten Aufbauseminar teilzunehmen, dort aber nicht erscheint, der kann die Fahrerlaubnis los sein. Und zwar sofort. Der Betroffene hat das Recht, einen Aufschub der Vollstreckung zu beantragen, doch diesem Begehren muss nicht entsprochen werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Einziehung des Führerscheins überwiegt. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen largestellt (Az. 7 L 812/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte eine Autofahrerin bei einem Stand von 15 Flensburger Strafpunkten an der in einem solchen Fall gesetzlich vorgesehenen Verkehrsschulung teilnehmen. Sie erschien aber nicht innerhalb der ihr in der behördlichen Aufforderung ausdrücklich eingeräumten zwei Monate zu dem Aufbauseminar, unternahm auch nach einem späteren erneuten Brief der Verkehrsbehörde keine ernsthaften Bemühungen für eine verbindliche Terminabsprache und ließ sogar wieder ihre zwischendurch erfolgte Voranmeldung bei einer Fahrschule sausen.
Laut nordrhein-westfälischem Richterspruch Grund genug, der Frau die Fahrerlaubnis umgehend zu entziehen. „Das schreibt das Straßenverkehrsgesetz unmissverständlich vor, wenn einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einer Schulung nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wird“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Zumal die dem Gericht vorgetragenen Behauptung der Frau eher unglaubwürdig erscheint, sie habe zumindest den ersten Brief der Behörde gar nicht erhalten, weil sie umgezogen und ihr Namensschild am Briefkasten längst entfernt war. Denn laut vorliegender Postzustellurkunde ist das amtliche Schreiben sehr wohl in den Briefkasten eingeworfen worden und auch im Meldeamt findet sich ein erst ein zwei Wochen danach liegendes Einzugsdatum in die neue Wohnung. www.anwaltshotline.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






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