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Sonderlinienverkehr – Bierbusse in München

Zum Benzin auch Bier getankt: Spezielle, regelmäßig verkehrende „Bierbusse“ setzt ein Betreiber von Stadtrundfahrten für Bayerns Freunde des Gerstensaftes auf Münchens Straßen ein. Und das zu

Recht, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gerade in einer entsprechenden Entscheidung bestätigt hat (Az. 11 B 11/332).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte ein Konkurrent den bierseligen Sonderlinienverkehr in der bayerischen Metropole jetzt gerichtlich verbieten lassen. Zwar hatte die Regierung von Oberbayern bereits vor längerem die Genehmigung für die „Hop-on-hop-off“-Busfahrten mit spezieller, mindestens zwanzig Sorten des Gebräus bereithaltenden Bierbar an Bord erteilt und dem cleveren Verkehrsunternehmer eine „Bier-Haltestelle“ am Hauptbahnhof Nord nebst einer „Tag-“ und einer „Nachtrunde“ zugebilligt. Doch diese einträglichen „mobilen Oktoberwiesn“ waren dem Kläger, der ebenfalls Stadtrundfahrten anbietet, ein Dorn im Auge.

Allerdings zu Unrecht, wie Bayerns oberste Verwaltungsrichter unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht betonten. Und dem Spielverderber jegliche Klagebefugnis in dieser Sache verwehrten. „Dafür hätte das gegnerische Verkehrsunternehmen durch die umstrittene Genehmigung nämlich nachweislich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein müssen“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Davon könne aber nur die Rede sein, wenn der Konkurrent selbst Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge erbrächte, die im Interesse des Gemeinwohls einen öffentlichen Auftrag zu Personenbeförderung beinhalten. Das ist bei einer Bus-GmbH nicht der Fall, die ihrerseits lediglich Einzelrundfahren zu im Wesentlichen touristischen und nicht gastronomischen Zwecken anbiete.
anwaltshotline.de


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