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Sorgfaltspflicht laut StVO: Kleiner Kratzer, großer Stau

Das Unfall-Geschehen kann mit ein paar schnellen Fotos dokumentiert werden, doch dann greift insbesondere auf Schnellstraßen die nach Paragraph 1 der StVO festgeschriebene Sorgfaltspflicht.

Ein kleiner Unfall kann einen großen Stau verursachen und gefährliche Situationen auslösen, doch das müsste in vielen Fällen nicht so sein. Besonders auf Autobahnen besteht die Gefahr, dass sich während der Diskussion um Ursache und Schuld der Beule ein Stau bildet, an dessen Ende Pkw und Lkw in schwerste Unfälle verwickelt werden. Solange die Unfallfahrzeuge noch rollen können, sollten sie deshalb so schnell wie möglich aus dem Weg geräumt werden.
Mit ein paar schnellen Fotos kann das Geschehen dokumentiert werden, doch dann greift insbesondere auf Schnellstraßen die nach Paragraph 1 der StVO festgeschriebene Sorgfaltspflicht. Danach dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Auch der Paragraph 34 schreibt vor, dass nach einem Bagatellschaden unverzüglich beiseite zu fahren ist. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro belegt werden.
Bedenken, dass damit gegen den Paragraph 142 des Strafgesetzbuches verstoßen würde, wonach eine strafbare Unfallflucht vorliegt, kann der Versicherer ARAG zerstreuen. Wenn sich ein Versicherter im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht einige Meter vom Unfallort entfernt, beispielsweise bis zum Seitenstreifen oder dem nächsten Parkplatz, wird dadurch nicht der Tatbestand der Unfallflucht erfüllt. Der Versicherte sei hinreichend entschuldigt, wenn er im Interesse der Allgemeinheit bei einem Bagatellschaden im Einvernehmen mit dem Unfallgegner die Fahrbahn räumt und sein Fahrzeug am Straßenrand abstellt oder die Autobahn an der nächsten Möglichkeit verlässt und dort die Polizei erwartet. ld/mid Bildquelle: ADAC


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