Sie sind hier:   Startseite / Straßenverkehrsordnung – Stehroller Segway

Straßenverkehrsordnung – Stehroller Segway

Der Stehroller Segway fällt ab sofort unter die Straßenverkehrsordnung und darf künftig deutschlandweit auf Radwegen gefahren werden.

Mit einer entsprechenden Verordnung machte der Bundesrat Schluss mit abweichenden Regelungen in einzelnen Bundesländern. Wie der Auto- und Reiseclub Deutschalnd (ARCD) mitteilte, wurde eigens für den Segway die neue Fahrzeugkategorie „eMo“ (elektronische Mobilitätshilfe) geschaffen. Vorgeschrieben sind ein Mopedkennzeichen, eine Klingel und Licht. Eine Helmpflicht ist vorerst nicht vorgesehen.

Gefahren werden darf der Segway nur, wenn mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung vorliegt. Fußgänger haben Vorrang, und Radfahrern muss das Überholen ermöglicht werden, heißt es in dem Beschluss. Allgemeine Fahrverbote gelten auch für den Segway. Fehlen in der Stadt Radfahrstreifen oder –wege, darf der einachsige Roller auch am rechten Fahrbahnrand benutzt werden. Freie Fahrt hat der Segway auch in verkehrsberuhigten Bereichen und in Tempo-30-Zonen. Auf Bundes-, Kreis- und Landesstraßen hingegen gilt nach ARCD-Auskunft ein Fahrverbot.

Der Segway wird mit Hilfe von Lithiumionen-Batterien angetrieben und ist 20 km/h schnell. Gesteuert, beschleunigt und gebremst wird ausschließlich durch die Verlagerung des Körpergewichts. Die Reichweite beträgt je nach Modell bis zu 38 Kilometer. Die Preise beginnen bei 8080,10 Euro. Bis Ende August 2009 bietet der Importeur in Deggendorf den Segway PT (Personal Transporter) i2 knapp 600 Euro günstiger an. autoreporter.net


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben