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StVO Mobiltelefon: Kein Bußgeld wegen iPod am Steuer

Geräte, mit denen man nicht oder nur über eine Internetverbindung telefonieren kann, fallen im Sinne

der Straßenverkehrsordnung nicht unter den Begriff des Mobiltelefons. So entschied das Amtsgericht Waldbröl (Az. 44 OWI-225).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde einem Mann vorgeworfen, während der Autofahrt sein Handy benutzt zu haben. Später stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei dem Gerät gar nicht um ein Telefon, sondern um einen iPod, also einen MP3-Player, gehandelt hatte. Der Fahrer hatte diesen zwar beim Fahren in der Hand gehalten, aber nicht damit telefoniert, was ja auch überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Er war deshalb nicht bereit, die auferlegte Strafe zu bezahlen und leitete rechtliche Schritte ein.
Das Amtsgericht Waldbröl gab dem Fahrer recht. „Denn gegen das Verbot des Mobiltelefons am Steuer hat der Mann nicht verstoßen“, weiß Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Auch wenn er bei gleicher Bedienung eines Smartphones schuldig gewesen wäre und mit dem iPod womöglich nicht weniger abgelenkt war, handelte es sich schlicht nicht um ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes.
Mit einem iPod kann, wenn überhaupt, nur über eine Internetverbindung telefoniert werden. Demnach liege hier auch kein Gesetzesverstoß vor.
Nürnberg (D-AH/js), www.deutsche-anwaltshotline.de


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