Sie sind hier:   Startseite / StVO Parkplatz – Behinderung durch Falschparker

StVO Parkplatz – Behinderung durch Falschparker

Verbotenes Parken auf Parkplätzen – ein klarer Verstoß gegen die StVO.

Das bequeme, aber verbotene Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen kommt immer mehr in Mode. Dies ist körperbehinderten Verkehrsteilnehmern gegenüber nicht nur rücksichtslos, sondern auch ein klarer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Neben einem Bußgeld von 35 Euro hat dieses unsoziale Verhalten mancher Autofahrer auch häufig das kostenpflichtige Abschleppen des Fahrzeugs zur Folge. Die Sachverständigenorganisation GTÜ appelliert deshalb an alle Autofahrer, auf körperbehinderte Mitbürger im Straßenverkehr besondere Rücksicht zu nehmen und die Regeln für Behindertenstellplätze in Parkzonen, auf Parkplätzen und in Parkhäusern stets zu beachten.

Der GTÜ-Ratgeber „Mut zur Mobilität“ bietet körperbehinderten Menschen mit Handicap praktische Tipps rund um den mobilen Alltag und liefert wertvolle Informationen für Freizeit und Urlaub. Er ist zudem ein Leitfaden für körperbehinderte Menschen, um den Führerschein zu erwerben oder nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit wieder zu erlangen. Es werden darin nicht nur Hilfen zur Überwindung bürokratischer Hürden gegeben, sondern auch Ratschläge für die richtige Fahrzeugauswahl und die behindertengerechte Ausstattung. Aber nicht nur für Behinderte selbst, sondern auch für Angehörige und Freunde ist der Ratgeber eine wichtige Informationsquelle zur Wiedereingliederung körperbehinderter Menschen in den automobilen Alltag.

Der Ratgeber im DIN-A5-Format hat 68 Seiten und eine behindertengerechte Ringbindung, die das Umblättern erleichtert. Kostenlos erhältlich ist der Ratgeber gegen Einsendung eines mit 1,44 Euro frankierten Rückumschlags (DIN C5) an die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH, Vor dem Lauch 25, 70567 Stuttgart, Stichwort: Behindertenratgeber. Den Ratgeber gibt es auch unter http://ratgeber.gtue.de im Internet. news-reporter.net-sv

Verbotswidriges Parken


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben