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STVO – Schutzausrüstung Motorrad

Geringeres Schmerzensgeld ohne Schutzkleidung?

Zweiradfahrer sind nach dem Gesetz nur verpflichtet, einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Über die Schutzkleidung sagt die Straßenverkehrsordnung nichts aus. Kommt es zu einem Sturz, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az:12U29/09) das Schmerzensgeld wegen der zu erwartenden schlimmeren Unfallfolgen gekürzt werden.

Im vorliegenden Fall trug der Biker an den Beinen keine geeignete Schutzkleidung und hatte so Verletzungen erlitten. Das Gericht ging von einem „Verschulden gegen sich selbst“ aus. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein „ordentlicher und verständiger Mensch“ die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, um sich vor einem Schaden zu schützen. Nach Ansicht des Gerichts geht jeder, der ohne ausreichende Schutzausrüstung Motorrad fährt, bewusst ein erhöhtes Verletzungsrisiko ein. Das wurde bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt, denn mit passender Schutzkleidung hätten die Verletzungen vermindert oder vermieden werden können. Quelle:www.auto-medienportal.net ampnet/nic


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