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Tempomessung: Die Folgen einer nächtlichen Spritztour

Messen Polizisten nachts die Geschwindigkeit eines Autos, indem sie ihm hinterherfahren, so ist es

für die notwendige Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes ausreichend, wenn das Fahrzeug dabei ständig vom Lichtkegel des Streifenwagens erfasst bleibt. Das hat das Oberlandesgericht Celle festgestellt (Az. 322 SsBs 69/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der betroffene Autofahrer nachts an einem wartenden Streifenwagen vorbeigerast. Die Beamten nahmen die Verfolgung auf und fuhren dem offenbaren Verkehrssünder im Abstand von ca. 30 Metern auf einer Strecke von rund 500 Metern hinterher. Dabei zeigte deren Tacho über die gesamte Strecke eine Geschwindigkeit von 72 km/h – bei an dieser Stelle zugelassenem Tempo 30.

Die Folge dieser nächtlichen Spritztour: Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Mann zu einer Regelgeldbuße von 100 Euro. Plus einem 1-monatigem Fahrverbot, weil der Betroffene kürzlich eine weitere Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als 25 km/h begangen hatte.

Wogegen der Kraftfahrer Rechtsbeschwerde einlegte. Bei einer nächtlich durchgeführten Messung der Geschwindigkeit bedürfe es näherer Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen sowie zu Orientierungspunkten. Eine Auffassung, der sich übrigens auch die Generalstaatsanwaltschaft anschloss, und ebenfalls die Aufhebung des Urteils beantragte.

Allerdings vergeblich. Laut Celler Oberlandesrichter handelt es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren um ein standardisiertes technisches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Und die verlangt zwar grundsätzlich auch konkrete örtliche Feststellungen, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können. Das gilt umso mehr, je größer der Abstand im Einzelfall ist.

Doch beträgt der Abstand – wie hier – deutlich weniger als 100 m, so bedürfen die Sichtverhältnisse im wortwörtlichen und übertragenen Sinne keiner weiteren Klarstellung. „Wenn sich das Fahrzeug ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Streifenwagens befand, reicht es aus, sich an den Scheinwerfern des Polizeifahrzeuges zu orientieren, ohne dass für eine rechtskräftige Verurteilung zusätzliche Angaben zu den weiteren Verhältnissen vor Ort notwendig sind“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den niedersächsischen Landesrichterspruch. www.anwaltshotline.de


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