Stellen „Stille Trinker“ eine allgemeine Gefährdung der Öffentlichkeit dar? Trinken von Alkohol in Erfurter Altstadt wieder erlaubt.
Richter: „Stille Trinker“ stellen keine allgemeine Gefährdung der Öffentlichkeit dar
Allein durch den Genuss alkoholischer Getränke entsteht keine derartige Gefahrenlage, dass dies ein allgemeines Trinkerverbot auf öffentlichen Plätzen rechtfertigen würde. Dieser Auffassung ist zumindest das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Az. 3 N 653/09). Die Richter haben jetzt eine Bestimmung aus der Stadtordnung von Erfurt streichen lassen, die schon das maßvolle Trinken von Alkohol und das damit verbundene Lagern von Personengruppen oder längere Verweilen einzelner Personen in Teilen der Altstadt untersagte.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der umstrittene „Alkohol“-Passus erst vor drei Jahren in die Erfurter Stadtordnung eingefügt worden. Unnötigerweise, wie ein in der Stadt ansässiger Antragsteller beklagte. Und dabei letztendlich den Zuspruch der Landes-Verwaltungsrichter erhielt.
„Mit der Novelle wurde in der Tat vor allem der Alkoholgenuss einzelner ’stiller Trinker‘ behördlich unterbunden, von denen aber gar keine besonderen Störungen der Öffentlichkeit ausgehen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den bemängelten Humbug. Denn soweit mit dem Alkoholtrinken öffentliche Störungen wie Grölen oder Anpöbeln von Passanten verbunden waren, wurden diese längst durch die bestehende Regelung erfasst.
Zu der umstrittenen Erweiterung der Stadtordnung war die Kommune dagegen gar nicht berechtigt. Eine derartig radikale Maßnahme der Gefahrenvorsorge bedarf nämlich der landesgesetzlichen Ermächtigung. Und die liegt nicht vor. www.anwaltshotline.de
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