Ein Blick in deutsche Windschutzscheiben zeigt: Auf ein Navigationsgerät will heute kaum jemand verzichten. Neuerdings finden sich dort aber auch vermehrt sogenannte „Dashcams“. Diese Kameras filmen permanent alles, was vor dem Auto passiert.
Neuere Modelle zeichnen sogar eine Rundumperspektive auf, den Innenraum eingeschlossen. Selbst hochgerüstete Geräte mit HD, Nachtaufnahmen und Parkmodus mit Bewegungssensor kosten im Elektromarkt mittlerweile kaum mehr als ein Mittelklasse-Handy.
Der Nutzen einer Dashcam liegt auf der Hand: Kommt es zum Unfall, existiert ein Beweisvideo. Ob dieses Video dem Fahrer allerdings zum Recht verhilft, ist eine andere Frage. Juristen streiten derzeit, ob Dashcam-Bilder in Schadensersatz-Prozessen überhaupt verwendet werden dürfen. Das Amtsgericht München hat das in einem Fall bejaht. Es ist aber höchst fraglich, ob diese Entscheidung Schule macht.
Es gibt nämlich ein gewichtiges Argument gegen Dashcams: den Datenschutz. Denn die Kamera überwacht permanent den öffentlichen Raum. Das verletzt die Persönlichkeitsrechte anderer Autofahrer und der Passanten, befand Ende Februar der einflussreiche Arbeitskreis deutscher Datenschutzämter. Das klingt nachvollziehbar. So darf auch ein Hausbesitzer nur sein Grundstück dauerhaft per Video überwachen, nicht aber die komplette Straße oder gar die Nachbarhäuser.
Gut möglich also, dass die Behörden bald gegen Dashcam-Nutzer vorgehen. Etwa, wenn die Kamera bei einer Polizeikontrolle auffällt. Allerdings dürfte – wegen der noch unsicheren Rechtslage, ob tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliegt – derzeit höchstens ein Bußgeld von maximal 100 Euro drohen. Dagegen können Betroffene sich dann vor Gericht wehren, so dass nach diesen „Musterprozessen“ etwas Licht ins juristische Dunkel käme. Außerhalb Deutschlands kann die Filmerei übrigens schon heute richtig teuer werden. Eindeutige Dashcam-Verbote gelten bereits in Belgien, Luxemburg, Österreich und Portugal.
Die deutsche Polizei selbst interessiert sich bei Dashcams übrigens nicht für Datenschutz. Können Beamte vor Ort die Speicherkarte einer Dashcam beschlagnahmen, dürfen sie die Aufnahmen wie jedes andere Beweismittel für Ermittlungen nutzen. Und zwar auch gegen den Kamerabesitzer selbst.
So läuft aktuell ein Verfahren gegen einen hessischen Autofahrer. Dieser wollte mit Hilfe von Dashcam-Bildern nachweisen, dass er auf der Autobahn von einem Verkehrsrowdy genötigt wurde. Allerdings interessiert sich die Polizei ebenso dafür, dass der Autofahrer die fragliche Strecke laut eigenem, kristallklaren Panorama-Video mit circa 170 km/h befahren hat – obwohl dort durchgehend Tempo 100 gilt. Dem Kamerabesitzer droht jetzt ein mehrmonatiges Fahrverbot. Zumindest er wird sich künftig überlegen, ob es nicht vielleicht auch ohne Kamera geht. mid/li
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