Sachen gibt`s: Ein Autofaher ist der Verkehrspolizei aufgefallen, als er innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit 9 km/h zu schnell unterwegs war und den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt
hatte.
Entzug der Fahrerlaubnis nach Leugnung der Bundesrepublik.
Richter: Erhebliche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen.
Gibt ein Autofahrer allen Ernstes vor Gericht zu Protokoll, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existiere, sind auch erhebliche Zweifel an den Fähigkeiten des Mannes als Kraftfahrer angebracht. Zumindest muss er dann der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde Folge leisten, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Ansonsten ist ihm der Führerschein zu entziehen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Meiningen entschieden (Az. 2 K 297/11 Me).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Betroffene der Verkehrspolizei aufgefallen, als er innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit 9 km/h zu schnell unterwegs war und auch noch den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Wofür er einen Bußgeldbescheid in Höhe von 50 Euro plus 73,50 Euro Verwaltungskosten erhielt.
Die allerdings weigerte sich der Verkehrssünder zu zahlen. Und leugnete in der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung prinzipiell die Befugnis der zuständigen Amtsstellen. Er sei nämlich – so der Mann bei seiner Anhörung – kein Bürger der Bundesrepublik, sondern habe noch immer „die Staatsangehörigkeit der DDR“. Womit ihm laut einer entsprechenden UN-Resolution das „Recht der Selbstverwaltung“ zustehe. Und weshalb er, wie bereits schriftlich dargelegt, zunächst die Erörterung dieser Rechtslage verlange. Schließlich bedürfe es erst noch eines Nachweises, „dass der Richter tatsächlich ein Richter ist“.
„Das ist insofern juristischer Nonsens, als dass es aufgrund des Einigungsvertrages keine Zweifel an der Anwendbarkeit des bundesdeutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes auf dem Gebiet der Ex-DDR gibt“, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die tatsächliche Rechtslage. In Zweifel zu ziehen sei dagegen die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen. Weshalb der die Sitzung führende Amtsrichter von Hildburghausen die Zustellung der Gerichtsakte an die Führerscheinstelle des Landratsamtes zwecks Überprüfung der Fahreignung des Mannes anordnete.
Eine Entscheidung, die nunmehr das Meininger Verwaltungsgericht ausdrücklich unterstützte. www.anwaltshotline.de
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