Sie sind hier:   Startseite / Urteil: Eignung zum Polizisten nach Raserei unter Alkoholeinfluss

Urteil: Eignung zum Polizisten nach Raserei unter Alkoholeinfluss

Ist eine Eignung zum Polizisten nach Raserei unter Alkoholeinfluss infrage gestellt? Das Gericht muss

die Schuldfähigkeit prüfen:
Ein Polizeibeamter, der zur Probe zum Polizeikommissar ernannt wurde, kann nach einer Trunkenheitsfahrt nur dann wegen mangelnder charakterlicher Eignung vom Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Straftat schuldfähig war. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Az. 5 ME 153/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr ein Polizeikommissar auf Probe nachts nach einer Feier alkoholisiert mit seinem Pkw. Eine Streife bemerkte seine seltsame Fahrweise und wollte den Mann kontrollieren. Der Fahrer hielt zwar an, raste dann aber einfach weiter und flüchtete mit über 150 km/h vor seinen Kollegen. Erst als seinen Wagen in einen Graben fuhr, war die wilde Spazierfahrt zu Ende. Als die Polizei ihn aus seinem Auto ziehen wollte, wehrte er sich dagegen. Es wurde ein Blutalkoholgehalt von knapp 2 Promille festgestellt. Da der Polizist ein Beamtenverhältnis auf Probe hatte, kündigte ihm der Dienstherr das Arbeitsverhältnis daraufhin. Der Beamte sei charakterlich nicht geeignet, um den Beruf des Polizisten weiter auszuführen. Dagegen ging der Beamte gerichtlich vor.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied nach Beschwerde des Polizisten, dass zunächst klargestellt werden muss, ob er die Straftaten im Zustand der Schuldfähigkeit beging. Falls dies der Fall sei, könne man erst dann davon ausgehen, dass der Polizist die charakterliche Eignung für den Beruf nicht mitbringt. „Hätte der beschuldigte Polizist die Straftaten mit einem verminderten Blutalkoholwert begangen, wäre er auf jeden Fall voll schuldfähig und könnte seine Arbeit los sein“, erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).Nürnberg (D-AH/ea) www.deutsche-anwaltshotline.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben