Der Inhaber einer Autowerkstatt handelt nicht grob fahrl?ssig, wenn er den Wagenschl?ssel eines Kunden im B?roraum der Werkstatt aufbewahrt. Das entschied das Saarl?ndische Oberlandesgericht (OLG) Saarbr?cken in einem Urteil.
Nach Auffassung der Richter muss die Diebstahlversicherung daher den Schaden regulieren, wenn zun?chst der Schl?ssel und anschlie?end auch der Wagen gestohlen werden (Az.: 5 U 610/05-93).
Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift „OLG-Report“ ver?ffentlichten Urteil der Klage eines Werkstattbesitzers gegen seine Diebstahlversicherung statt. Der Kl?ger hatte den Schl?ssel eines Kundenfahrzeugs im B?roraum seiner Werkstatt aufbewahrt. Mit Hilfe dieses Schl?ssels wurde sp?ter der Wagen gestohlen. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, da sie dem Kl?ger eine grob fahrl?ssige Beg?nstigung des Diebstahls vorwarf.
Anders als das Landgericht Saarbr?cken, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, teilte das OLG diese Einsch?tzung nicht. Grobe Fahrl?ssigkeit liege nur vor, wenn jemand Schutzvorkehrungen unterlasse, die sich geradezu aufdr?ngten. Das sei hier nicht der Fall.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.