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Urteil: Tandem für Betriebsfeier braucht Sondererlaubnis

Ein Tandem, das hauptsächlich für Betriebsfeiern genutzt wird, braucht eine Sondererlaubnis, um auf der Straße fahren zu dürfen. Denn dabei steht nicht die Fortbewegung, sondern das

Event im Vordergrund, beschloss das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 11 A 1582/14).

Gericht: Eventcharakter auch durch Alkoholkonsum vorhanden

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bot ein Veranstalter ein Tandem mit 14 Sitzplätzen für eine Betriebsfeier an. Bei betreffendem Tandem handelt es sich um ein Gefährt, bei dem die Mitfahrer, abgesehen vom Fahrer selbst, auf zwei Reihen gegenüber quer zur Fahrtrichtung sitzen. Bei einer solchen Fahrt wurde außerdem Alkohol getrunken und es entwickelte sich ein munteres Beisammensein. Die zuständige Behörde allerdings verbot dem Betreiber des Tandems nachher die Verwendung des Gefährts. Dieses sei nämlich kein einfaches Fortbewegungsmittel, sondern bedürfe einer Sondererlaubnis, die der Veranstalter aber nicht besaß. Das wollte dieser nicht hinnehmen und der Fall landete vor Gericht.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab der Behörde nun recht. Es handle sich bei dem Tandem nämlich nicht um einen klassischen Verkehrsteilnehmer. Dafür müsste nämlich die Fortbewegung im Fokus stehen. Das sei hier aber nicht der Fall. „Hier ist es eindeutig, dass eindeutig das Event oder die Betriebsfeiern im Vordergrund stehen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das gehe schon aus der Bauweise des Tandems hervor.

Der Alkoholkonsum der Mitfahrenden zeige deutlich, dass es hierbei nicht hauptsächlich um die Fortbewegung geht. Dass während der Betriebsfeier 23 Kilometer zurückgelegt wurden und das Ziel ein Museum war, spiele hier keine Rolle, so das Gericht. D-AH/fk www.deutsche-anwaltshotline.de


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