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Verbotswidrige Benutzung eines Handys

Das Handy darf umgelagert werden. Das blo?e Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons w?hrend der Fahrt, erf?llt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Handys.

Nicht das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches wird untersagt, sondern allein dessen bestimmungsgem??e Verwendung. Ein Kraftfahrzeugf?hrer muss nach dem erkennbaren und verstehbaren Wortlaut der Verbotsvorschrift nicht damit rechnen, dass bereits das blo?e Aufheben oder Umlagern eines Handys sanktioniert wird. Es w?re auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale T?tigkeit bei eines Handys anders zu bewerten als bei sonstigen im Fahrzeug mitgef?hrten Gegenst?nden, wie z.B. Getr?nkeflasche, Zeitschrift, Zigarettenschachtel, Feuerzeug ect.

OLG D?sseldorf, Az.: IV-2 (OWi) 134 – (OWi) 70/06 III


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






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