Ein Navigationsgerät, das auf einer so genannten „Schwanenhals“-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist und sich entweder selbst oder mindestens mit seinem GPS-Empfänger nahe der Frontscheibe befindet, ist für einen potenziellen Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlobjekt.
Wird das Gerät dennoch über Nacht in einem Fahrzeug belassen, wird eine erhebliche Diebstahlgefahr geschaffen. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall grob fahrlässig gehandelt und kann keinen Versicherungsschutz und keinen Schadenersatzanspruch beanspruchen. Hinzu kommt weiter, dass ein mobiles Navigationsgerät kein versichertes Zubehörteil ist, sodass auch aus diesem Grunde kein Versicherungsschutz besteht.
Dies entschied das Landgericht Hannover, Az.: 8 S 17/06.
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