Sie sind hier:   Startseite / Was tun: Vorläufige Beschlagnahme des Führerscheins

Was tun: Vorläufige Beschlagnahme des Führerscheins

1ARATGEBERRECHT informiert: Nach vorl?ufiger Beschlagnahme der Fahrerlaubnis sofort zum Anwalt!
Wenn Ihnen seitens der Polizei der F?hrerschein vorl?ufig beschlagnahmt wurde (z.B. wegen Trun?kenheitsfahrt) sollten Sie sofort einen Anwalt aufsuchen, damit dieser noch vor einer richterlichen Best?tigung dieser polizeilichen Ma?nahme t?tig werden kann. Sofort bedeutet noch am gleichen Tage ; denn die richterliche Best?tigung erfolgt meistens innerhalb von 2-3 Tagen nach dieser poli?zeilichen Ma?nahme.

[Anmerkung: Allerdings kann eventuell auch der Anwalt in der ein oder anderen Konstellation nichts erreichen, aber das k?nnen Sie als ?juristischer Laie? wahrscheinlich selten selbst richtig ein?sch?tzen, deshalb sollte auf jeden Fall eine Beratung durch einen Anwalt erfolgen!]

Wenn aber erst einmal der Richter die Beschlagnahme vorl?ufig best?tigt hat (nach ? 111a der Strafprozessordnung -StPO-), bestehen zwar rechtlich theoretisch denkbare, aber in der Praxis kaum noch realistische M?glichkeiten, die vorl?ufige Beschlagnahme bis zur strafrechtlichen Hauptver?handlung noch aufheben zu lassen.

Da Sie unmittelbar ab der polizeilichen Beschlagnahme kein Fahrzeug mehr benutzen d?rfen, welches durch die beschlagnahmte Fahrerlaubnis genehmigt war (auch kein Mofa o.?.!) und Sie im Regelfall in K?ln allein schon 3-4 Monate auf die Hauptverhandlung warten [und was danach noch kommt, wer wei? das schon so genau?], sind Sie auf jeden Fall die Fahrerlaubnis erstmal lange Zeit los!

Letzter Hinweis: Das F?hren eines erlaubnispflichtigen Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls strafbar nach ? 21 des Stra?enverkehrsgesetzes (StVG).

Autor
Rechtsanwalt
J?rg Gerlach
Tacitusstr. 13
D-50698 K?ln
Tel.: +49-221-2054191
Fax: +49-221-3104686
mobil: +49-175-5641437
anwalt@rechtsanwalt-gerlach.com
www.rechtsanwalt-gerlach.com


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben