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Recht: Benutzungspflicht von Radwegen auch bei zu geringer Breite

Ein Fahrradweg muss gemäß der Straßenverkehrsordnung 1,50 Meter breit sein. Weist er nicht diese festgeschriebene Breite auf, ist dies aber noch lange kein Grund,
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Von u.b. am 04.07.2011 um 05:55 Uhr gespeichert unter Bußgeld-Newskommentieren » gelesen 482 views