Recht: Benutzungspflicht von Radwegen auch bei zu geringer Breite
Ein Fahrradweg muss gemäß der Straßenverkehrsordnung 1,50 Meter breit sein. Weist er nicht diese festgeschriebene Breite auf, ist dies aber noch lange kein Grund,
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Von u.b. am 04.07.2011
um 05:55 Uhr
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