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Recht: Wegen Sozialhilfe kein geringeres Bußgeld bei Verkehrsverstoß

Bei einem regelwidrigen Verhalten im Straßenverkehr darf niemand mit Milde rechnen. Auch Sozialhilfeempfänger erwartet ein Bußgeld, das sich bei Wiederholungstäter gar verdoppeln kann. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
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Im verhandelten Fall ist ein Autofahrer außerorts 57 km/h zu schnell gefahren und erwischt worden. Er wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 300 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Fahrer, der laut dem Deutschen Anwaltverein netto monatlich 950 Euro verdient, hat dagegen Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz wies diese jedoch zurück. Zunächst müsse ein Verkehrssünder nur den Regelsatz des Bußgeldkatalogs zahlen, der zum Zeitpunkt der Tat bei 150 Euro gelegen habe.

Allerdings sei der betroffene Autofahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Ordnungswidrigkeiten wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes und überhöhter Geschwindigkeit aufgefallen, weshalb das Bußgeld gemäß des gesetzlichen Katalogs verdoppelt werden müsse. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Personen dürfen dann nicht zu einer Minderung führen, weil das Bußgeld ansonsten seine abschreckende Wirkung verliere (OLG Koblenz, Az. 2 SsBs 20/10). mid/bp ARAG


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