Sie sind hier:   Startseite / Urteil: Geld zurück bei Kilometerschwindel

Urteil: Geld zurück bei Kilometerschwindel

Nach einem jetzt vom ADAC gemeldeten Urteil darf sich ein gewerblicher Autoverk?ufer nicht auf die Kilometerangabe des
Vorbesitzers verlassen. Er muss die ihm genannte Laufleistung
?berpr?fen. Diese Angabe ist ein wesentlicher Bestandteil bei der
Kaufpreisbildung. Es liegt also ein Mangel vor, wenn der Motor eines
Gebrauchtwagens erheblich mehr Kilometer auf dem Buckel hat, als vom
H?ndler im Kaufvertrag angegeben wurde. Der K?ufer kann dann das Auto
dem H?ndler zur?ckgeben.

Das LG Coburg (Urteil vom 11.4.2004, Az: 23 O 596/05;
ver?ffentlicht in der juristischen Datenbank des ADAC ADAJUR) gab
somit einem Kl?ger Recht, der das Geld, das er f?r einen gebrauchten
Porsche 911 S Coup? gezahlt hatte, zur?ckforderte. Beim Kauf wurde
eine geringe Fahrleistung von 42 000 Kilometern angegeben. Nach knapp
1 000 Kilometern Fahrt musste der Betroffene sein Fahrzeug mit einem
kapitalen Motorschaden in die Werkstatt bringen. Dort erkannten die
Mechaniker, dass das Auto eine erheblich h?here Kilometerlaufleistung
hatte. Vor Gericht stellte ein Kfz-Sachverst?ndiger dann sogar fest,
dass der Porsche weit mehr als 100 000 Kilometer hinter sich gebracht
hatte. F?r den H?ndler w?ren nach Ansicht des Gerichts die Angaben
des Vorbesitzers ?berpr?fbar gewesen.

Pressekontakt:
ADAC-?ffentlichkeitsarbeit


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben